Im Urteil vom 11.12.2023 (30 C 86/23) hat das Amtsgericht Brandenburg a.d. Havel entschieden, dass die vertragswidrige Nutzung einer Mietwohnung durch das freie Herumlaufenlassen von Katzen im Treppenhaus zu erheblichen Problemen führen kann. Der Vermieter wurde in diesem Fall zu Recht dazu berechtigt, den Mieter fristlos zu kündigen.
Katzenurin: Gericht erlaubt fristlose Kündigung trotz erlaubter Katzenhaltung
Mehrere Gerichtsentscheidungen haben gezeigt, dass das Urinieren von Katzen im Treppenhaus in ähnlichen Fällen nicht nur unschön und unhygienisch ist, sondern auch zu erheblichen Geruchsbelästigungen führt. Darüber hinaus kann der Katzenurin die Bausubstanz des Hauses schädigen. In solchen Fällen ist eine fristlose Kündigung gerechtfertigt, auch wenn der Vermieter die Haltung von Katzen erlaubt hat.
Die Anzahl der in einer Mietwohnung gehaltenen Katzen kann zu Problemen führen, wie ein Urteil des Amtsgerichts Wiesbaden zeigt. In einer 2-Zimmer-Wohnung mit einer Fläche von 57 qm dürfen nicht mehr als 3 Katzen gehalten werden. Dies dient dem Schutz vor einer unzumutbaren Geruchsbelästigung.
Wenn Katzen in die Wohnungen anderer Mieter eindringen, können rechtliche Konsequenzen drohen. Das Amtsgericht Potsdam hat in einem Urteil festgestellt, dass Vermieter von ihren Mietern verlangen können, dass sie dafür sorgen, dass ihre Katzen nicht in die Wohnungen der Nachbarn gelangen. Das Öffnen von Fenstern und Türen ist grundsätzlich erlaubt, jedoch stellt das Eindringen einer fremden Katze eine erhebliche Belästigung dar.
Das Halten von Katzen in einer Mietwohnung kann zu Problemen führen, wenn Mieter nicht darauf achten, dass ihre Tiere andere Mieter nicht belästigen. In solchen Fällen besteht die Gefahr einer fristlosen Kündigung und möglicherweise auch Schadensersatzansprüche. Um mögliche Probleme zu vermeiden, sollten Mieter die geltenden Regeln beachten und bei Bedarf mit dem Vermieter sprechen.