Gericht: Gemeinschaftliches Eigentum – Umgangsrecht mit Hund nach Trennung

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Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil (Az: 2 S 149/22) festgestellt, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das „Umgangsrecht“ mit einem gemeinsamen Hund geltend gemacht werden kann. Im vorliegenden Fall hatten die beiden Ex-Partner während ihrer Beziehung einen Labradorrüden erworben. Nach der Trennung verblieb der Hund bei einem Partner, während der andere Partner darauf bestand, das Tier regelmäßig alle zwei Wochen zu sehen.

Hund als gemeinschaftliches Eigentum: Umgangsrecht nach Trennung

Das Landgericht Frankenthal hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass nach einer Trennung von Partnern einer Lebensgemeinschaft das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund eingefordert werden kann. Der Partner, bei dem der Hund verblieben war, argumentierte, dass es für das Tier als Rudeltier besser sei, ausschließlich bei ihm zu bleiben. Das Gericht entschied jedoch, dass der Fall nach dem Recht des gemeinschaftlichen Eigentums entschieden werden muss, da der Hund während der Partnerschaft gemeinsam angeschafft wurde. Beide Miteigentümer haben das Recht, am Hund teilzuhaben und können eine Benutzungsregelung nach billigem Ermessen vereinbaren.

Gericht: Wechselmodell für Hunde gefährdet Tierwohl nicht

Das Gericht hat festgestellt, dass ein solches „Wechselmodell“ des Umgangs mit dem Hund das Tierwohl nicht gefährdet.

Trennung: Umgangsrecht mit Hund kann eingefordert werden

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal stellt fest, dass nach einer Trennung das Umgangsrecht mit einem gemeinsamen Hund verlangt werden kann. Da das Tier als gemeinschaftliches Eigentum angesehen wird, haben beide Miteigentümer das Recht, an diesem Eigentum teilzuhaben. Es ist nicht zwingend erforderlich, den Hund einem der beiden Partner zuzuweisen.

Teilhabe am Hundeleben: Benutzungsregelung nach Trennung vereinbaren

Um Streitigkeiten zu verhindern und das Wohlergehen des Hundes zu gewährleisten, können die Miteigentümer eine „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ treffen. Zum Beispiel könnten sie sich darauf einigen, sich alle zwei Wochen abwechselnd um den Hund zu kümmern. Dadurch wird sichergestellt, dass beide Partner weiterhin am Leben des Hundes teilhaben können und das Tier nicht einseitig belastet wird.

Hundewohl nicht gefährdet: Wechselmodell beim Umgang mit Hunden

Das Gericht hat betont, dass ein Wechselmodell für den Hund nach der Trennung der Partner keinen negativen Einfluss auf das Tierwohl hat. Hunde sind soziale Tiere und können sich gut an verschiedene Bezugspersonen gewöhnen. Solange die grundlegenden Bedürfnisse des Hundes wie Fütterung, Auslauf und Zuwendung erfüllt werden, spricht nichts gegen eine abwechselnde Betreuung durch beide Miteigentümer.

Gemeinsame Haustiere: Gericht schützt das Wohl der Tiere

Das Urteil des Landgerichts Frankenthal ist ein wichtiger Schritt, um den Umgang mit gemeinsamen Haustieren nach einer Trennung zu regeln. Es ermöglicht den ehemaligen Partnern, weiterhin eine Verbindung zu dem Tier zu haben und sicherzustellen, dass das Wohl des Hundes gewährleistet ist. Die Einführung einer „Benutzungsregelung nach billigem Ermessen“ bietet eine faire und praktikable Lösung, um Konflikte zu vermeiden und sicherzustellen, dass beide Parteien gleichermaßen am Leben des Haustieres teilhaben können. Dieses wegweisende Urteil könnte zu einer positiven Entwicklung im Bereich des Haustierrechts führen.

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